Soweit es nur um ein Grundstück geht, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft dessen Versteigerung verlangen.
Die übrigen Vermögen oder Gegenstände müssen in einem Auseinandersetzungsvertrag aufgeführt werden. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft muß diesem Vertrag zustimmen, damit er ausgeführt werden kann. Verweigert ein Erbe ohne Grund die Zustimmung, muß vor dem Nachlaßgericht seine Zustimmmung eingeklagt werden.
Beispielhafter Zeitablauf einer Auseinandersetzungsklage vor dem Landgericht Hamburg (322 O 343/19):
01.12.2018 Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, der am 13.05.2019 erteilt worden ist.
01.07.2019 Aufforderung zur außergerichtlichen Zustimmung zur Verteilung der Beträge auf den drei Bankkonten
10.08.2019 Erbe 2 wendet ein, dass die Bestattungskosten bezahlt worden sind und er weitere Aufwendungen hatte, die er nicht spezifiziert. Willenserklärungen will er nur direkt vor den Behörden abgeben. Erbe 3 meldet sich nicht.
16.09.2019 Auseinandersetzungsklage auf Zustimmung zur Aufteilung der drei Beträge auf den Konten.
12.12.2019 Erbe 2 bemängelt den fehlenden Teilungsplan und die Regelung über den Ersatz der Bestattungskosten. Erbe 3 meldet sich nicht.
15.01.2020 Landgericht schlägt Mediation (= Verhandlung vor einem Güterichter außerhalb dieses Verfahrens) vor, womit Erbe 2 einverstanden ist und Erbe 3 meldet sich nicht.
17.02.2020 Landgericht verweist das Verfahren an die Güterichterin , die als Schlichtungstermin den 30.03.2020 vorschlägt, aber Erbe 2 hält das Verfahren dann nicht mehr für sinnvoll, so dass der Landrichter die Hauptverhandlung anberaumt.
26.10.2020 Verhandlung mit allen Parteien führt zum Vergleich mit Erstattung der Aufwendungen und Verteilung der drei Beträge auf den Konten sowie der Verfahrenskosten (§ 91 a ZPO), jeder trägt seine Aufwendungen. Anderenfalls hätte noch eine Stufenklage auf Auskunft vorgeschaltet werden müssen.
05.11.2020 Bank verlangt ein Aufgebotsverfahren für das verlorengegangene Sparbuch.
09.12.2020 Antrag auf Eröffnung des Aufgebotsverfahrens vor dem AG Hamburg-Wandsbek
11.12.2020 Antwort des AG, dass es sich nach § 466 FamG nicht für örtlich zuständig hält, sondern das AG am Hauptsitz der Bank.
17.12.2020 Unser Hinweis an das AG, dass das OLG München in seinem Beschluß vom 02.03.2016 - 34 AR 30/16 - unter Nachweis von anderen OLG Beschlüssen doch das AG für die Zweigstelle der Bank für örtlich zuständig hält, weil das Aufgebot dort öffentlich 6 Wochen ausgehängt werden muß, bevor das Buch für verlustig erklärt wird.
27.05.2021 Amtsgericht Mönchengladbach, an das trotzdem verwiesen worden ist, fordert 50,00 € und die MIterben auf, denselben Antrag zu stellen.
15.06.2021 Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn über die Bank, dass diese trotz vier Mahnungen bisher nicht die Guthaben auf den beiden anderen Konten ausgezahlt hat. Bestätigung des Einganges durch die BaFin drei Tage später.
Auflösung eines Post Girokontos mit Erben im Ausland:
20.02.2021 Tod der Erblassserin
30.03.2021 Auskunft von der Betreuerin über Bestehen eines Postbankkontos,
Antrag des Erben bei der Postbank um Auskehrung des Guthabenbetrages
12.04. , 05.05. und 15.06.2021 unsere Mahnungen der Auszahlung, Postbank fordert Erbschein und am 19.07.2021 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt Kiel, weil der Erbe in Frankreich lebt.
12.11.2021 unser Erbscheinsantrag beim zuständigen Nachlaßgericht, 05.01.2022 Nachlaßgericht fordert weitere Urkunden über Geburt und Tod der Schwester des Erben, die wir bestellen und am 28.02.2022 dem Nachlaßgericht zuleiten.
23.03.2022 Erteilung des Erbscheines, den wir zur Postbank senden und am 02.06.2022 die Erstattung des Guthabens anmahnen.
11.07.2022 Postbank weist darauf hin, dass der Fragbogen noch nicht beim Finanzamt Kiel zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgegeben worden ist, den wir am 09.08.2022 zum Finanzamt weiterleiteten.
20.10.2022 Auszahlung des Guthabens an den Erben.
22.10.2022 Auszahlung der Erbschaftssteuer an das Finanzamt Kiel Nord
26.01.2023 Finanzamt verlangt 376,00 € Versäumniszuschläge für die verspätete Auszahlung, die wir gegenüber der Postbank geltend gemacht haben.
Auseinandersetzung mit dem Ehepartner beim Scheidungsverfahren:
Sobald der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig ist und der Trennungswille fortbesteht, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners und selbst dessen Pflichtteil, wenn testamentarisch eine andere Person zum Alleinerben bestimmt wird. Der Pflichtteil des Ehepartners bleibt bestehen, wenn er beweisen kann, dass ein Versöhnungsversuch zur Aufgabe des Trennungswillens beim verstorbenen Partner kurz vor dem Tod geführt hat.
Streitig ist noch, ab wann ein Versöhnungsversuch die Trennungszeit beendet (OLG Düsseldorf: mindestens drei Monate; OLG München: 16 Tage, wenn Ehefrau Richter von der Aufgabe des Trennungswillens überzeugen kann).