Erbrecht

Nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kommt es bei dem Tode des Menschen zum Erbfall. Die Erbschaft geht automatisch als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer was erben soll; Einzelgegenstände (z.B. Auto oder Geschirr) werden durch ein Vermächtnis übertragen.

Sofern keine letztwilligen Verfügungen vorhanden sind, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie richtet sich nach Ordnungen:

1. Ordnung = Kinder
2. Ordnung = Eltern und Geschwister
3. Ordnung = Großeltern, Tanten und Onkels
4. Ordnung = Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Grundsätze:

  1. Erben der 1. Ordnung schließen Angehörige der 2. Ordnung von der Erbschaft aus: Sofern Kinder des Erblassers vorhanden sind, erben seine Eltern nichts.
  2. Der nähere Abkömmling schließt seinen eigenen Abkömmling aus: Wenn das Kind des Erblassers noch lebt, erben seine Enkel nichts.
  3. Sind Eltern gestorben, treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle.
  4. Gleichnahe Erben werden zu gleichen Teilen berücksichtigt.

Erbrecht der Ehegatten und der nichtehelichen Kinder

Bei der Zugewinngemeinschaft (1924 BGB) erhält der Ehegatte die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Neben Eltern und Großeltern des Erblassers hat der Ehegatte Anspruch auf 3/4 der Erbmasse. Entferntere Verwandte können nicht mehr erben. Bei der Gütertrennung erben alle Erben den gleichen Anteil.

Das nichteheliche Kind zählt zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung (= Gleichstellung mit ehelichen Kindern).

Das Nachlaßverzeichnis

Der Erbe kann von dem Besitzer der Erbmasse und von den Hausgenossen des Erblassers Auskunft zum Zeitpunkt des Todes verlangen:

  • Grundstücke ohne Wertangaben
  • Auflistung der Girokonten, Sparbücher und Hausratsgegenstände
  • Sterbegeld der Krankenkasse
  • Nachlaßverbindlichkeiten: Mietzahlung bis zur nächstmöglichen Kündigung
  • Beerdigungskosten und Graberstanlage

Entscheidend für den Wert der Immobilie ist der Verkehrswert und nicht der Verkaufspreis, der höher liegen kann. Die Kosten der Schätzung fallen nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlaß zur Last, müssen also anteilig vom Mitereben oder Pflichtteilsberechtigten mitgetragen werden. Ratsam wäre, sich möglichst vorab einvernehmlich auf einen bestimmtem Sachverständigen zu einigen und sich schriftlich dazu zu verpflichten, dessen Verkehrswert als verbindlich anzuerkennen. Er muß nicht zwingend öffentlich vereidigt sein.

Finden eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen: svv-Ihk im Internet, wo diese für jeden Fachbereich aufgelistet sind.

Nach dem Urteil des BGH vom 04.04.1990 - IV ZR 42/89 bleiben Aufwendungen durch den Erblasser oder seiner Ehefrau oder durch eine andere Erbschaft zurück gezahlte Kreditkosten außer Betracht, da keine Ausgleichsansprüche nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zwischen den Eheleuten bei Tod des Erblassers bestehen. Auch Dritte (Ausbau des Dachbodens bei der Schwiegermutter) können sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Selbst bei Gütertrennung verbleibt es bei der Risikogemeinschaft, sofern nicht eine besondere Vereinbarung zwischen den Eheleuten vorgelegt wird. Selbst bei Scheidung und nicht durchgeführtem Zugewinnausgleich sowie anderweitigem Testament des Erblassers verbleibt es bei diesem Risiko. Die Leistungen sind Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders wenn einer kein Einkommen hat, kann nichts anderes erwartet werden. Anderes gilt nur bei Leistungen nach dem Scheitern der Ehe.

 

Beerdigungskosten für eine Seebestattung

Zur Orientierung geben wir hier einmal die ungefähren Kosten einer derartigen Beerdigung (Stand: Oktober 2020) an, weil sie sonst nirgends vor dem Gespräch mit dem Bestatter in Erfahrung gebracht werden können:

  • Sarg in Kiefer aus Vollholz, weil nur er zur Verbrennung geeignet ist 575,00 €
  • Deckengarnitur für die Überführung zum Krematorium     95,00 €
  • See-Urne                 sp] 170,00 €
  • Gestellung eines Transportsarges einschließllich Einweglaken    50,00 €
  • Einbetten                [nbspbsp ] 60,00 €
  • Überführung Wohnort zum Krematiorium Tornesch    [nbs p] ]440,00 €
  • Träger zur Überführung                    55,00 €
  • Urnenrückführung vom Krematorium zum Wohnsitz zur Trauerfeier  80,00 €
  • Begleitung der Trauerfeier             ]90,00 €
  • Umbettung in die See-Urne und Überführung zum Abfahrtsort sp]110,00 €
  • eine Seebestattung ohne Begleitung          ]  425,00 €
  • Beratung, Besorgungen des Bestatters und Erledigung der Formalitäten 230,00 €
  • 16 % MWSt von 2.430,00 €          [nbsp  36,00 €
  • eine Traueranzeige in der Heimatzeitung                 248,00 €
  • Einäscherung in Tornesch               455,00 €

                                                            ---------------------------

                                                                                            nbsp]    3.558,77 €

Hinzu kommen noch die Kosten des Trauerredners oder des Pastors und die Bewirtungskosten.

Kosten des Nachlaßverzeichnisses

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 01.06.2017 - 23 U 3956/16 - dem Erben bei Dürftigkeit des Nachlasses in RN 22 seiner Entscheidungsgründe die Möglichkeit eröffnet, die Einholung eines notariellen Nachlaßverzeichnisses gemäß § 1990 I 1 BGB zu verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht ganz schutzlos gestellt, ihm verbleibt die private Auskunft nach § 2314 I BGB. Außerdem kann er gegebenenfalls vom Erben die eidesstattliche Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft verlangen. In dem Urteil hatte der Kläger dem Erben ausdrücklich angeboten, dem Notar einen Vorschuss für die Austellung zu überweisen.

Nur zur Kontrolle der Angaben im Nachlassverzeichnis können die Belege in Kopie nicht verlangt werden. Nur, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist, hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieser Nachlaßgegenstände selbst abschätzen kann (Palandt-Edenhofer, § 2314 RN 9).

Der Pflichtteil

Wenn die gesetzliche Erbfolge durch Testament ausgeschlossen und der Angehörige enterbt worden ist, steht ihm ein Pflichtteil zu. Die Höhe beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruches, dabei ist vom schuldenfreien Nachlaß auszugehen. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlingen und Eltern sowie die Ehefrau, wenn sie enterbt worden sind. Der Ehefrau steht gesetzlich die Hälfte des Erbteiles und ein Viertel aus dem Zugewinnausgleich zu. Die Hälfte der Summe beträgt somit 37,5 % als Pflichtteil. Problematisch ist theoretisch, ob ein pauschaler oder konkreter Zugewinnanspruch herangezogen werden muß. Praktisch wird immer der pauschal ausgerechnete Teil genommen (§ 1371 BGB). Wenn die Schwester des Verstorbenen durch Testament als Alleinerbin eingesetzt worden ist, sind das 37,5 %. Konkreter Zugewinnausgleich bei einem Zugewinn von 100 T€: kleiner Pflichteil 1/8 und konkreter Zugewinnausgleich.

Sofern der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod etwas verschenkt hat, erhält der ausgeschlossene Abkömmling einen Pflichtteilsergänzugsanspruch in Geld von dem Beschenkten. Wenn er sich einen NIeßbrauch an dem Gebäude samt Grundstück vorbehalten hat, setzte der BGH in seinem Urteil vom 27.04.1994 - IV ZR 132/93 - fest, dass für die Berechnung des Anspruches der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung heranzuziehen sei. Der Erblasser habe das Grundstück nicht aus seinem Vermögen ausgegliedert. Vom Verkehrswert ist der kapitalisierte Nießbrauchswert abzuziehen. Beispiel: 100 T € Verkehrswert - Schenkerin war 65 Jahre alt - abzügl. 21 (= durchschnittliche Lebensdauer einer Frau mit 65) x 3.600 € (= jährlicher Wert des NIeßbrauches) = 24.400 €. Dieser Betrrag geteilt durch die Pflichtteilsquote ergibt die zu zahlende Pflichtteilsergänzung.

Aufforderung des Erben zur Auskunft:

Sehr geehrter Herr Meier (als Beispiel),

da Sie nach dem Testament des Erblassers vom 11. Juli 2022 Alleinerbe geworden sind, steht mir und meinen beiden Brüdern jeweils ein Pflichtteilsanspruch zu. Dessen Höhe richtet sich nach dem hälftigen gesetzlichen Erbanspruch. In der Erbengemeinschaft zwischen Ihnen und den drei Söhnen aus der ersten Ehe Ihrer verstorbenen Ehefrau steht Ihnen die Hälfte und den Söhnen jeweils 1/6 des gesetzlichen Erbteiles zu. Somit beträgt mein Pflichtteilsanspruch die Hälfte davon, also 1/12. Zur möglichen Anspruchsbezifferung, der Pflichtteil wird nur in Geld ausgezahlt, ist zunächst der Wert des gesamten Nachlasses zu ermitteln. Hierzu haben Sie gemäß den §§ 2314, 260 Abatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das den Nachlassbestand zum Todestag (Datum) detailliert dokumentiert und die einzelnen Nachlassgegenstände so genau beschreibt, dass eine Bewertung des Zeitwertes des einzelnen Gegenstandes ermögicht.

Aufzuführen sind zunächst die Aktiva: Hausrat, Schmuck, Bargeld;

                                                        Sparkonten, Wertpapiere und Gesellschaftsanteile,

  Grundstücke zum Verkehrswert, der notfalls vom einem öffentlich           [          Passiva: Beerdigungskosten, Graberstanlage, Nachlassverbindlichkeiten

Die Übersendung des Nachlassverzeichnisses erwarte ich innerhalb eines Monats bis zum (Datum).   Der Pflichtteil wäre dann innerhalb von zwei Wochen dnach bis zum (Datum) auf mein Konto zur IBAN ---  zu überweisen, tags darauf wären Verzugszinsen fällig.                

Sofern keine Auskunft erteilt wird, muß eine Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe der Nachlaßgegenstände bei dem örtlich zuständigen Gericht, dort wo sich der Erblasser zuletzt aufgehalten hat, und sachlich in Höhe des Anfangsstreitwertes (40/44 GKG ) , unter 5 T€ beim Amtsgericht oder darüber beim Landgericht eingereicht werden.

Der Miterbe oder der Erbschaftsbesitzer (= Person, die sich im Glauben, Erbe zu sein, das Vermögen einverleibt) müssen ein Nachlaßverzeichnis aufstellen, der Hausgenosse muß nur Fragen über den Verbleib der Erbgegenstände beantworten. Wenn die kontoführende Bank keine Vollmacht für den Erben über den Tod des Erblassers hat, kann sie einen Erbschein oder nach Rechtsprechung vom Erben ein Testament samt Eröffnungsprotokoll vor Erteilung von Auskünften verlangen.

Umfang der Auskünfte:

Unter Miterben besteht kein allgemeiner Anspruch aus Auskunft. Ein Miterbe ist auch kein Erbschaftsbesitzer, demgegenüber ein Auskunftsanspruch aus § 2027 BGB besteht. Nach § 2057 BGB kann der Miterbe von den anderen Miterben Auskunft darüber verlangen, was der Erblasser den anderen zugewendet hat. Sofern ein Miterbe kraft Testamentes Verwalter des Nachlasses geworden ist, muß er Auskunft als Beauftragter nach § 666 BGB geben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben aus § 2314 BGB.

 

Das Testament

Die letztwillige Verfügung muß vollständig eigenhändig geschrieben und unterzeichnet werden, sonst ist es unwirksam. Sie sollte mit einem Datum versehen werden, weil jedes jüngere Testament das ältere automatisch aufhebt.

Es kann vor einem Notar oder im Notfall vor 3 Zeugen oder vor dem Bürgermeister und 2 Zeugen (= Notfalltestament) abgegeben werden.

Das Erbe kann mit einem Vermächtnis beschwert sein. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch, z.B. auf Herausgabe des Autos. Wenn der Gegenstand beim Tod nicht mehr vorhanden ist, ist das Vermächtnis unwirksam.

Dem Erben kann auch die Pflicht zu einer Leistung auferlegt werden: Er soll das Grab- oder ein Tier pflegen.  

Das Berliner Testament für Ehepaare: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende soll befreit (= er darf neu über alles testieren) oder nicht befreit ( = er darf nur über sein eigenes Vermögen neu testieren) sein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollen unsere beiden Kinder Schlußerben sein." Datum , zwei Unterschriften.

Es muß von einem Ehepartner eigenhändig geschrieben und von beiden unterzeichnet sein. Wenn ein Ehepartner stirbt, ist der andere Vorerbe und die Kinder (oder sonstige genannte Personen) Schlußerben. Es kann auch noch ein oder mehrere Ersatzerben eingesetzt werden, falls die Erben oder Schlußerben beim Erbfall schon tot sind.

Ausschlagung der Erbschaft

Ab Kenntnis von der Erbschaft kann der Erbe bei Überschuldung des Nachlasses innerhalb von 6 Wochen die Erbschaft gegenüber dem Nachlaßgericht ausschlagen. Entweder durch einen Notar oder beim zuständigen Rechtspfleger. Beide nehmen dafür ca. 20,00 €, vorher fragen.

Eine Anfechtung der Fristversäumnis ist möglich, wenn der Erbe keine Kenntnis von der Frist hatte.

Zur Berichtigung von Grundstücken ist ein Erbschein notwendig, der ebenfalls über einen Notar beantragt werden kann. Die Erben müssen dann eine Auseinandersetzung herbeiführen. Wenn kein Vertrag geschlossen werden kann, weil ein Erbe dagegen ist, bleibt die Zwangsversteigerung des Grundstückes und die Klage auf Auseinandersetzung vor dem zuständigen Zivilgericht.