Widerrufsrecht ab Juni 2014

Früher: Keine Überrumpelung bei Haustürgeschäften;
Heute: Einjährige Widerrufsfrist bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume

Dies gilt nach § 312 b BGB bei Verträgen, wenn Autohändler, Abschleppunternehmer, Gutachter Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler, Versandhändler und andere Unternehmer sowie deren Mitarbeiter außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher einen Vertrag schließen.

Oder, wenn der Verbraucher kurz zuvor persönlich angesprochen wurde und dann im Geschäftsraum der Vertrag geschlossen worden ist (z.B. bei einem Ausflug oder auf einer Messe).

Beispiel: Der Werktstattleiter ruft den Sachverständigen und der wird vor Ort zur Ausarbeitung des Gutachtens aufgefordert.
Der Abschleppunternehmer holt den Verbraucher vom Unfallort ab und schließt später den Reparaturauftrag in seinem Büro.
Ausnahme: Der Verbraucher hat den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert, ihn aufzusuchen (Rohrbruch Klausel gem. § 312 g Abs.2 Ziffer 11 BGB).
Beispiel: Der Klempner oder der ADAC Pannendienst wird zur Reparatur bestellt.

Für Beherbergung, Beförderung von Waren, Autovermietungen, Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen gilt diese ganze Regelung nicht. Bei letzterer Freizeitbetätigung fehlt es daran, wenn sich der Vertrag  automatisch verlängert. Widerruf ist nicht möglich, wenn der Unternehmer Kapazitäten bereithält (Prof. Stefan Ernst, Zeitlich gebundene Dienstleistungen, Aufsatz im Internet abrufbar).

Rechtsfolge:

Der Verkäufer hat ein vierzehntägiges Widerrufsrecht ab Vertragsschluß oder Lieferung der Ware. Der Unternehmer muß den Verbraucher aber über das Widerrufsrecht belehren, sonst gilt das Widerrufsrecht ein Jahr plus 14 Tage
(§ 356 III BGB).

Ausnahme: Unternehmer und Verbraucher vereinbaren einen Verzicht des Widerrufsrechtes und der Unternehmer kann sofort mit der Dienstleistung beginnen (§ 356 IV BGB). Der Wortlauf des Verzichtes ist im Bundesgesetzblatt vorgegeben.

Bei Widerruf verliert der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und erhält nur einen Wertersatz, wenn er über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Fazit: Sofern ein Unternehmer nicht seine allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend überarbeitet oder sich nicht an die neuen Vorgaben hält, könnte er noch nach einem Jahr seinen Vergütungsanspruch verlieren.