Führerschein auf Probe und begleitetes Fahren
Bei erstmaliger Aushändigung des Führerscheines oder der Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ab 17 gilt für die Fahrerlaubnis eine zweijährige Probezeit.
Dies gilt nicht bei Mofas und den Klassen L und T.
Bei Verstößen, die mit Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden (Geldbuße ab 60,00 €, Fahrverbot, Verkehrsstraftaten), verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Bei einem schwerwiegenden (Rotlichtverstoß, Alkohol-/Drogenfahrt oder mehr als 20 km/h zu schnell gefahren) oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (Handyverstoß, Verstoß gegen zulassungsrechtliche Vorschriften) muß an einem Aufbauseminar teilgenommen werden (§ 2 a StVG/Straßenverkehrsgesetz).
Beim nächsten Verstoß nach dem Seminar wird der Probeführerscheininhaber verwarnt und muß an einer verkehrspschologischen Beratung teilnehmen. Bei der nächsten dritten schwerwiegenden Zuwiderhandlung wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2 a II 1 Nr. 3 StVG).
Das gewöhnliche Aufbauseminar (6-12 Teilnehmer) bei der Fahrschule besteht aus vier Sitzungen a 135 Minuten mit Fahrprobe von 30 Minuten. Wer mit Alkohol oder Drogen gefahren ist, muß zum besonderen Aufbauseminar (Vorgespräch, drei Sitzungen a 180 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen mit Kursaufgaben). Durch die Entwicklung von Verhaltensmustern soll ein Rückfall vermieden werden. Die Kursaufgaben müssen erledigt werden, sonst gibt es keine Teilnahmebescheinigung. Es erfolgt keine Prüfung. Wer das Seminar nicht absolviert, dem droht ein Entzug der Fahrerlaubnis.
Für Fahranfänger gilt ein Alkoholverbot (KG Berlin, DAR 2016, 278: unter 0,2 Promille; OLG Stuttgart, DAS 2013, 396: unter 0,15 Promille). Ein Verstoß kostet 250,00 €, aber ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.
Erfolgt eine Herabsetzung der Geldbuße wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Fahranfängers, ist dies im Bußgeldbescheid zu vermerken.
Begleitetes Fahren
In der Prüfbescheinigung ohne Lichtbild (= ordentlicher Führerschein) werden die begleitungsberechtigten Personen aufgeführt.
Diese müssen nach § 48 a FeV/Fahrerlaubnisverordnung
- mindestens 30 Jahre alt sein,
- seit 5 Jahren den Führerschein haben und dürfen
- am Beantragungstag nicht mehr als einen Punkt im Register haben.
Außerdem darf er nur begleiten, wenn er selbst nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat. Er ist nur Ansprechpartner, soll Sicherheit geben und kann auch hinten sitzen. Er hat keine Ausbildungsfunktion und darf dem verantwortlichen Fahrer nicht in das Lenkrad greifen. Wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, kann er nicht mehr Begleitperson sein.
Bei einem Unfall haftet der Minderjährige über die Kfz-Versicherung und seine Eltern aus ihrer gesetzlichen Aufsichtsfunktion nach § 832 BGB, der Arbeitgeber könnte aus § 831 BGB für seinen Verrichtungsgehilfen herangezogen werden. Darüber gibt es derzeit noch keine Rechtsprechung.