Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes und Hausverbot
Der Park beschäftigt viele Mitarbeiter mit Saisonverträgen und unser Mandant wurde nach 20 Jahren mit einem Schreiben einen Monat nach Ende des letzten Vertrages darüber informiert, nach der derzeitigen Einschätzung in der Saison 2019 nicht mehr berücksichtigt zu werden. Wir haben dies als Kündigung ausgelegt und eine Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht Lübeck hielt eine Befristungskontrollklage für sinnvoller, um die Wirksamkeit der Befristung überprüfen zu können. Diese hätte aber 3 Wochen vor dem Ende des letzten Vertrages erhoben werden müssen (§ 17 TzBfG) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt (Arbeitsgericht Lübeck, Beschluß vom 15.01.2019, Az. 7 Ca 2464/18).
Das LAG Kiel wies unsere Beschwerde mit Beschluß vom 26.02.2019, Az. 4 Ta 21/19 ebenfalls zurück. Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage sei ein Arbeitsverhältnis, was im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung noch bestanden haben muß (punktueller Streitgegenstand nach BAG, Urteil vom 21.04.2016, 2 AZR 609/15). Hier sei das Arbeitsverhältnis bei Eingang der Klage schon über einen Monat beendet gewesen, so dass auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (= Frist: zwei Wochen) infrage käme. Auch die Befristungskontrollklage müsse innerhalb von drei Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden.
Hier bestand keine rechtlich verbindliche Zusage des Arbeitgebers bzw. Vereinbarung über die Fortsetzung, so dass der Kläger hätte vorsorglich eine derartige Klage erheben müssen, auch wenn die Prokuristin ihn mit den Worten "bis nächstes Jahr" verabschiedet hat und sein Spind für ihn weiterhin bereitgehalten worden sei. Die Arbeitgeberin bedankte sich in dem Schriftsatz für die Zusammenarbeit in der vergangenen Saison. Außerdem hielt sie eine neue Bewerbung für erforderlich, die sie aber zurückwies.
Mit diesem Verfahren kann der Park somit das Kündigungsschutzgesetz umgehen, weil kein Arbeitnehmer wagt, vorsorglich die Befristung anzufechten.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2019 forderte der Park uns auf, diese Veröffentlichung einzustellen. Die Rechtsanwaltskammer konnte keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Werbevorschriften erkennen. Der BGH unterwirft in seinem Urteil wahre Tatsachen, die verbreitet werden, der Meinungsfreiheit. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung komme es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich auch deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03). Im Rahmen einer Abwägung sei das Persönlichkeitsrecht nur dann verletzt, wenn das Schutzinteresse des Arbeitgebers die schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers übertreffe. Äußerungen von unwahren Tatsachen müsse der Park nicht hinnehmen (Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12).
Daher haben wir auf der Startseite und hier den Firmennamen weggelassen, bis sich eine derartige Tatkonstallation wiederholt.
Hausverbot im Freizeitpark
Der Park erteilte dem Kläger ohne sachlich unstreitigem Grund am 22.03.2023 ein Hausverbot und sperrte seine Saisonkarte. Die dagegen am 24.08.2023 erhobene Klage auf Aufhebung des Hausverbotes wurde am 21.02.2024 durch Urteil des AG Oldenburg (33 C 201/23, rechtskräftig) abgewiesen. Nach Eigentums- und besitzrechtlichen Vorschriften (§§ 858 f., 903, 1004 BGB iVm Art. 2 und 14 GG) schützt die Privatautonomie die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben.
Die Saisonkarte war übertragbar, somit keine individualisierte Eintrittskarte (= kleines Inhaberpapier iSv § 807 BGB), und begründet keine unmittelbare einschränkende Beziehung zwischen Park und Gast (BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 275/18, RN 6,17 und 22 bei juris). Auch das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG verleiht keine Einschränkung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Veranstaltung für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet oder die Einrichtung eine Monopolstellung hat.
Es ist nach dem Horizont des Betreibers zu fragen, welche Funktion die Einrichtung hat. Hier dient der Park der Entspannung und des gemeinsamen Erlebens. Daher kommt es für die Gäste typischerweise nicht darauf an, einen ganz bestimmten Freizeitpark zu besuchen, die Leistungen darin sind prinzipiell austauschbar. Diesen Park sucht keiner auf, um Freunde zu treffen. Er hat auch keine Monopolstellung, weil der Heidpark Soltau 183 km entfernt liegt. Wegen des besonderen Erlebnisses und dem langen Anreiseweg können nicht die gleich Anforderungen gestellt werden wie an ein Freizeitbad oder Spielplatz (anders als der Fall des bundesweiten Stadionverbots in BVerfG Beschluß vom 11.04.2018- 1 BvR 3080/08 - juris).