Führerschein aus England oder Tschechien

Im Internet werben Firmen damit, in Großbritannien oder Tschechien einen Führerschein erwerben zu können, um hier den MPU-Test zu umgehen.

Diese Anbieter haben ihren Sitz in Großbritannien oder Tschechien und verlangen einen Vorschuß. Wenn dann die Fahrerlaubnis/der Führerschein nicht geliefert werden kann, wird der gezahlte Betrag schwer zurück gefordert werden können. Ein gerichtliches Verfahren müßte dort am zuständigen Gerichtsort des Firmensitzes durchgeführt werden.

Die zuständige Sachbearbeiterin der Führerscheinstelle Ostholstein machte mich in einem Telefonat vom 02.10.2014 darauf aufmerksam, dass diese Länder die Fahrerlaubnis nur befristet (5 Jahre) ausstellen und die hiesigen Polizisten bei einer Kontrolle bei ihr nachfragen würden, ob die Fahrerlaubnis gültig wäre. Sie würde den Nachweis verlangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber der englischen Behörde mitgeteilt hätte, wann seine Sperre hier abgelaufen sei. Eine Umschreibung auf den deutschen Führerschein würde sie ablehnen.

Urteil des EUGH vom 14.09.2014 (C 260/13):
Das im Internet unter "CURUIA-Dokumente" abgedruckte Urteil empfiehlt den Mitgliedsstaaten, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheines abzulehnen, bis der Führerscheininhaber wieder die Voraussetzungen für das genannte Gebiet erfüllt, um die Fahreignung wieder zu erlangen. Nach Ziffer 109 des Urteiles hat eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Staates ein Kraftfahrzeug führt, die straf- und polizeirechtlichen Gesetzes dieses Staates zu beachten. Gemäß Ziffer 111 darf die Klägerin dort im deutschen Hoheitsgebiet ein Kfz wieder führen, wenn sie den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung in diesem Gebiet erbringt.

Somit darf gemäß Ziffer 113 des Urteiles die deutsche Behörde entscheiden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis die Fahreignung in seinem Hoheitsgebiet wieder erlangt hat.

Bei einer Sperrfrist im Bundesgebiet darf gemäß § 28 IV Satz 1 Nr. 4 FeV kein dann im europäischen Ausland (Polen, Tschechien) erworbene Fahrerlaubnis umgeschrieben und hier benutzt werden. Polen erteilt derzeit den deutschen Fahrerlaubnisbehörden auf Anfrage, ob der polnische Führerscheininhaber 185 Tage im Land angemeldet worden war. Es bestehen Zweifel, wenn die Anschrift aus einem Hotelzimmer besteht. Im Strafrecht muß die Behörde dem Täter nachweisen, dass der Eintrag falsch ist (OVG Münster, NZV 2018, 295: Indizien zählen nicht.)

Am 24. 10.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß 3 B 26.19 die Voraussetzungen bekannt, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen darf, wann der Führerscheininhaber einen ordentlichen Wonsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheines im Ausstelllungsmitgliedstaat hatte. Dort hatte der Kläger durchgängig seinen Hauptwohnsitz in Deutschland. Er konnte nur die Existenz  einer Unterkunft in Tschechien und die Eintragung von sechs Monaten als Student nachweisen, keine Nachbarn oder Kontakte zu staatlichen Behörden in dem Ausstellerland. Die Informationen des Ausstellungstaates müssen auf einen Verstoß hinweisen, so dass dann inländische Umstände zu berücksichtigen sind (RN 11). Dort hatte der Kläger eierst kurz vor der Ausstellung seinen Wohnsitz in Tschechien angemeldet. 2007 hatte er sich eine polnische Fahrerlaubnis unter Verstoß des Wohnsitzgebotes verschafft. Er hat auch keine Unterlagen zur angemieteten Wohnung und zur behaupteten Berufstätigkeit vorgelegt. Zu Nachfragen im Ausland ist der EU Staat befugt (RN 23 mwN). Die bloße Nichtprüfung kann das vorgenannte Indiz nicht positiv erschüttern, kurze Aufenthaltsdauer oder Meldung erst vor der Ausstellung wohl. Wenn der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird, müssen die Auskunft und die Nachweise des Klägers konkreter sein.

§ 21 StVG: Auslands-Fahrerlaubnis berechtigt nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch zu Inlandsfahrten. Ersatzführerschein ist keine Erteilung der Fahrerlaubnis (OLG Celle NZV 2020,483). Führerscheine von EU Staaten sind im Sinne der Harmonisierung grundsätzlich anzuerkennen. Wohnsitzüberprüfung (mindestens 185 Tage im Kalenderjahr) ist ausschließlich Sache des Ausstellerstaates. Fehler, wenn im tschechischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist. Rückmeldung des Ausstellerstaates, keine Wohnsitzüberprüfung vorgenommen zu haben, ist kein Hinweis. Ausländische FE darf erst nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden sein.

Fazit:

Somit können wir nur vorschlagen, einen einen Diplom Psychologen aufzusuchen, der zuvor MPU-Teste selbst durchgeführt hat, da er weiß, wie die Fragen beantwortet werden müßten. Zumindest sollte ein Abstinenzkurs besucht werden, um sich dann erneut den MPU-Fragen zu stellen.

Im Juli 2021 hat sich ein Mandant eine Fahrerlaubnis für 12 T€ in Polen gekauft und ihm wurde lediglich eine Kopie der Führerscheinscheckkarte übersandt. Wir hatten keine Chance, das Geld wieder zurück zu bekommen.