Wenn der Schuldner (Mieter, Käufer, Ehepartner) plötzlich verschwunden ist.
Manchmal muß ein Vertragspartner Forderungen titulieren (= ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erlangen, um die Verjährung zu hemmen oder von diesem eine Willenserklärung zu bekommen, z.B. Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, Zustimmung zur Scheidung oder zur Kündigung des Mietvertrages.
Dann muß die öffentliche Zustellung eines Schriftstückes gemäß § 185 Nr. 1 ZPO beantragt werden. Im nachfolgenden schildern wir einen Fall, um den Zeitablauf und die notwendigen Handlungen zu dokumentieren.
21.11.2016 | Klage beim Landgericht Hamburg auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch |
12.12.2016 | Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses |
16.12.2016 | Zustellungsversuch durch das LG Hamburg |
23.12.2016 | Bitte des LG Hamburg, die aktuelle Anschrift mitzuteilen |
29.12.2016 | Anfrage beim Einwohnermeldeamt Hamburg |
20.01.2017 | Antwort: unbekannt verzogen |
25.01.2017 | Antrag auf öffentliche Zustellung der Klagschrift |
14.02.2017 | Auflage des Landgerichts: Darlegung, dass der Aufenthaltsort nicht festzustellen ist, durch Postanfrage bei der letzten bekannten Anschrift, beim Vermieter und bei dem Vorvermieter; Nutzung von bekannten Telefon- oder E-Mail-Adressen Kontaktaufnahme zu ehemaligen Mitarbeitern oder Nachbarn |
03.03.2017 | Antwort der Post: Anschriftenprüfkarten verwenden, online bestellbar |
09.03.2017 | Zustellung der Klage durch öffentliche Zustellung (= Aushang im Gericht) |
08.06.2017 | Anfrage durch das Gericht, ob öffentliche Zustellung des Versäumnisurteiles beantragt wird. Mitteilung der Maßnahmen, um die aktuelle Anschrift zu finden. |
20.06.2017 | Beschluß über öffentliche Zustellung des Urteils. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Die danach noch wichtige Einspruchsfrist wird auf 3 Wochen festgesetzt (22.06. bis 21.07.2017, 22.07. bis 11.08.2017 Einspruchsfrist). |
11.08.2017 | Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteiles. |
14.08.2017 | Antrag beim zuständigen Grundbuchamt auf Löschung |
17.08.2017 | Löschung der Auflassungsvormerkung |