Betreuungsrecht
§ 1896 BGB lautet: "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ... nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amtswegen für ihn einen Betreuer. Gegen seinen freiwilligen Willen darf ein Betreuer nicht bestellt werden".
Der Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Beispiele: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Personensorge (Umgang, Gesundheit oder z.B Scheidung) oder nur für eine Aufgabe. Voraussetzung bei der Unterbringung: Der Betreute kann die seinen Aufenthalt betreffende Entscheidung nicht mehr selbst treffen.
Es gibt somit keine Vormundschaft mehr, so dass die Betreuung individuell auf den Betreuten zugeschnitten werden kann.
Wenn eine dementkranke Person vor der Krankheit eine Vollmacht an die Tochter oder den Sohn ausgestellt hat, wird meist keine Betreuung eingerichtet. Selbst der Betreuer für das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nicht den Betreuten gegen seinen Willen in ein Pflegeheim einweisen. Dies ist eine rechtliche Grauzone, die noch durch die Rechtsprechung ausgelotet werden muß. Derzeit werden Demenzkranke im ersten Stock eines Heimes untergebracht und eine Schranke am oberen Ende des Treppenniederganges läßt sich nur durch einen Buzzer oder eine Zahlenkombination öffnen. Dabei steht die Geheimzahl neben dem Eingabefeld. Theoretisch ist die Person nicht eingesperrt, praktisch kann sie die Schranke nicht öffnen.
Möglich wäre die Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Person kontrolliert, die eine Vollmacht bekommen hat. Das setzt voraus, dass dem Bevollmächtigten im Verhalten konkrete Unregelmäßigkeiten vorzuwerfen sind. Der Kontrollbetreuer kann dann Auskunft verlangen, Schadensersatz geltend machen oder die Vollmacht widerrufen und den Auftrag kündigen. Umgangen werden kann dieser Betreuer nur, wenn der Betreute zwei Vollmachten unter der Auflage ausstellt, dass keiner der Bevollmächtigten die andere Vollmacht widerrufen kann.
Der Betreuer erhält für ein bis zwei Betreute eine Aufwandsentschädigung von 646,00 € pro Jahr, von denen 500,00 € steuerfrei sind (§ 3 Nr. 26 a EStG), von der Landeskasse bei vermögenslosen Betreuten. Sonst muß der vermögende Betreute den Betreuer bezahlen.
Der Einwilligungsvorbehalt:
Als Unterfall der Betreuung gewährt § 1825 S. 1 BGB diesen Vorbehalt, in dem der Betreuer das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen muß. Die Anordnung muß erforderlich sein, um eine erhebliche konkrete Gefahr für die Person oder deren Vermögen abzuwenden. Die bloße Möglichkeit einer Selbstschädigung reicht nicht aus. Der Betreute kann ein großes Vermögen oder einen Betrieb nicht überblicken, wirtschaftliche Verpflichtungen müssen das Leistungsvermögen übersteigen oder es mindestens auf null führen. Erst bei Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes kann durch den Vorbehalt interveniert werden (LG Lübeck, Hinweisbeschluß vom 07.07.2023, 7 T 262/23). Es fehlt, wenn die Gefahr durch Beratung abgewendet werden kann.
Antrag auf Betreuerwechsel:
Nach § 295 I 1 FamFG, §§ 1897, 1908 b III BGB steht es im Ermessen des Betreuungsrichters, ob er einen Wechsel anordnet. Es muß die konkrete Gefahr bestehen, dass der Betreuer die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, zB. Ablehnung oder Interessenkonflikt (BGH, Beschluß vom 15.09.2010, XII ZB 166/10, RN 20).
Beispiele Verstoß gegen die Berichtspflicht durch den Betreuer (BayOLG, Beschluß vom 10.11.1995, 2 W BR 267/95)
Erreichbarkeit nicht hinreichend gewährleistet (LG Hamburg, Beschluß vom 10.03.2003, 301 T 69/03)
Aufwendungsersatz für Fahrtkosten nicht nachvollziehbar erläutert (OLG München, B. vom 04.05.2005, 33 Wx 10/05)
Verurteilung wegen Betruges, Vertrauensverhältnis zum Betreuer gestört, Überredung zur Testamentsänderung, keine strikte Trennung des Vermögens von anderen Betreuten, Verwahrlosung des Betreuten, Insolvenz des Betreuers, Spannungen zwischen Betreutem und Familienangehörigem (BGH; b. vom 12.02.2020, XII ZB 475/19), Ablehnung von Covid-19-Impfung entgegen der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (OLG Köln, B. 24.11.2021, 60 XVII 232/17), Falschabrechnung.
Grundsätzlich muß der Betreuungsrichter die Wünsche des Betreuten beachten (BayOLG B. 28.07.2004, BR 094/04 und 22.09.2004, 3 Z BR 150/04).
Die Vorsorgevollmacht
Vorteile:
Freie Auswahl des Bevollmächtigen für den Betreuten; nur ausnahmsweise Genehmigung des Betreungsgerichtes bei gefährlichen medizinischen Eingriffen und Unterbringung notwendig; keine Kontrolle durch das Betreungsgericht, größeres Risiko;
Nachteile:
Betreuer kann sich nicht kostenfrei beim Betreuungsgericht beraten lassen; keine Bezahlung durch den Staat bei mittellosen Personen
Der Bevollmächtigte kann Willenserklärungen für den Vertretenen abgeben, wenn dieser seine Geschäfte nicht mehr selbst regeln kann. Wichtig sind eine notarielle Vollmacht über den Tod des Vertretenen hinaus zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Grundbuchamt. Nur damit kann ein Grundstück verkauft oder beliehen werden.
Eine Bankvollmacht ebenfalls über den Tod des Vertretenen hinaus ist wichtig.
Zuvor sollte wegen des Enkeltricks mit der Bank eine Beschränkung der wöchentlichen Auszahlungsumme vereinbart werden, damit ein Betrüger dass Konto nicht leerräumen kann, wenn der demente Vertretene die täglichen Bargeldabhebungen dem Täter übergibt.
Die Betreuungsverfügung
Der Vertretene bestimmt, welcher Betreuer eingesetzt werden soll und welche Wünsche der Betreuer beachten soll.
Die Patientenverfügung
Der Patient bestimmt darin selbst den Umfang der Behandlung, wenn er geschäftsunfähig wird (Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen, Obduktion/Transplantation erlaubt).
Pflegeversicherung 2017
Die Pflegestufen werden zu den neuen fünf Pflegegraden. Pflegegeld gibt es für Betreungspersonen zuhause, Pflegegradsachleistungen bei Heimunterbringung.
Pflegegrad 3: Schwerpflegebedürftige mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, 545,00 € Pflegegeld
Pflegegrad 4: Schwerpflegebedürftige mit Demenz, 728,00 € Pflegegeld
Pflegegradsachleistungen
- 1: neu 125,00 €
- 2: 689,00 €
- 3: 1.298,00 €
- 4: 1.612,00 €
- 5: 1.995,00 €
Berechtigter muß sein Wohnrecht wegen Umzug in das Altenheim aufgeben.
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 09.01.2009, V ZR 168/07 fest, das sich ein eventueller Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer nur aus den zwischen den Parteien getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen ergeben kann. In unserem Fall haben die Parteien in dem Notarvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, dass das Wohnrecht löschbar sein soll, wenn die Berechtigten das Wohnrecht aufgrund Alters oder Erkrankung nicht mehr ausüben können und aus diesem Grund in ein Altersheim oder eine Pflegeeinrichtung übersiedeln müssen.
Selbst bei einer fehlenden Vertragsregelung oder wenn diese unwirksam wäre, wäre zu prüfen, ob eine von den Parteien nicht vorhergesehene Regelungslücke vorliegt und diese nach den Regeln über eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nach Meinung des BGH vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der dauernde Leerstand der Wohnung von den Parteien nicht gewollt ist. In unserem Fall lagen keine Indizien vor, dass das Haus nach dem Umzug bis zu einer Rückkehr leerstehen sollte.
Grundsätze des BGH:
Wenn die Berechtigten dauerhaft pflegebedürftig sind und die Wohnung zur Vermietung geeignet ist, spricht dies für eine Berechtigung des Eigentümers zur Vermietung. Dazu ist er aber nicht verpflichtet.
Wird die Wohnung vermietet, sollte das Entgelt den Berechtigten zustehen, wenn das Wohnungsrecht Teil ihrer Altersversorgung darstellt.
Es ist dabei auf den hypothetischen Parteiwillen ( = was wollten die Parteien) abzustellen.
Beendigung des Altenheimvertrages
Ab dem 01.10.2009 gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in ganz Deutschland, nach dessen § 1 für alle Verträge der Wohnraumüberlassung und Erbringung von Pflege-und Betreuungsleistungen. Nach dessen Satz 2 nicht bei ausschließlichen Unterstützungsleistungen (Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienst).
Wenn somit weitere Grund- oder Serviceleistungen vereinbart werden, gilt beim Tod des Verbrauchers/Mieters nach § 4 WBVG eine taggenaue Abrechnung und nicht die ordnungsgemäßte Kündigung des Mietvertrages durch die Erben mit 3 Monatsfrist.