Punkte und Geschwindigkeitsüberschreitung

Aus dem Verkehrszentralregister wurde im Mai 2014 das Fahreignungsregister.

Vorteile:

  • Die Tilgung der Punkte erfolgt innerhalb einer festen Frist ab Eintragung zuzügl. einer einjährigen Nachschaufrist und neue Punkte hemmen nicht mehr die Tilgung der alten, die nach Fristablauf wegfallen.
  • Einteilung der Taten in nur noch 3 Kategorien.
  • Punkte gibt es nur für Taten, die im Zusammenhang mit der Gefährdung des Straßenverkehrs stehen, nicht mehr Fahren in Umweltzone, Verstoß gegen Saisonkennzeichen, Achslast, Fahrtenbuchauflage.
  • 2020 hatte nur jeder 7. Fahrerlaubnisinhaber Punkte

Maßnahmen:

Punkte alt: Punkte neu: Maßnahme:
1-7 1-3 keine, Vormerkung
8-13 4-5 schriftliche Ermahnung durch Fahrerlaubnisbehörde
14-17 6-7 Verwarnung
18 oder mehr 8 oder mehr Entziehung der Fahrerlaubnis

Aufbauseminar

mit Punkteabbau wird duch ein Seminar mit verkehrspädagogischem Teil durch Fahrlehrer und psychologischen Teil durch Verkehrspychologen ersetzt (Kosten: ca. 400,00 €). Abzug von 1 Punkt nur bei freiwilliger Teilnahme vor Erreichen von 6 Punkten.

Löschung der Eintragungen

bei Entziehung und Verzicht auf Fahrerlaubnis, um eine mißbräuliche Gestaltung auszuschließen und den freiwilligen Verzicht zu begünstigen.

Anhebung der Eintragungsgrenze auf Taten über 60,00 € (z.B. Handyverstoß, Winterreifenpflicht, Kindersicherung, Verhalten an Schulbussen, Fahren in Umweltzone 80,00 €)

1 Punkt: Verstoß gegen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen, Liegenbleiben von Fahrzeugen, Beleuchtung, Verhalten am Bahnübergang.
Tilfungsfrist: 2,5 Jahre ab Eintragung
2. Punkte: Nötigung, Gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr (mehr als 0,5 Promille), Sicherheitsabstand, Fahrverbot und weitere Tat, höhere Geschwindigkeitsüberschreitung u. ä.
Tilgungsfrist: 5 Jahre ab Eintragung
3. Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis und Grundtat ( Körperverletzung,Unfallflucht,Gefährdung des Straßenverkehrs u.ä.)
Tilgungsfrist: 10 Jahre ab Eintragung

In Deutschland haben 54 Mio. Bürger einen Führerschein, 9 Mio. sind im Register in Flensburg eingetragen, es gab letztes Jahr 25.000 Aufforderungen zur Ableistung des Aufbauseminars, 110.000 Entziehungen der Fahrerlaubnisse wegen einer Straftat (§ 69 StGB) und nur 4.220 Entziehungen aufgrund von mehr als 18 Punkte. Deshalb erfolgt die Reform des mehr als 39 Jahre bestehenden Punktesystems.

Geschwindigkeitsüberschreitung (Stand: 09.11.2021)

innerorts um bis Bußgeld Punkte Fahrverbot (in Monaten)
10 km/h 30€ - -
11 - 15 km/h 50€ - -
16 - 20 km/h 70€    
21 - 25 km/h 115€ 1  
26 - 30 km/h 180€ 2 1, nur bei zwei Verstößen innerhalb eines Jahres
31 - 40 km/h 260€ 2 1
41 - 50 km/h 400€ 2 1
51 - 60 km/h 560€ 2 2
61 - 70 km/h 700€ 2 3
über 70 km/h 800€ 2 3
außerorts um bis Bußgeld Punkte Fahrverbot (in Monaten)
10 km/h 20€ - -
11- 15 km/h 40€ - -
16 - 20 km/h 60€    
21 - 25 km/h 100€ 1  
26 - 30 km/h 150€ 1 1, bei zwei Verstößen innerhalb eines Jahres
31 - 40 km/h 200€ 1 1, bei zwei Verstößen innerhalb eines Jahres
41 - 50 km/h 320€ 2 1
51 - 60 km/h 480€ 2 1
61 - 70 km/h 600€ 2 2
über 70 km/h 700€ 2 3

Unterschreitung des Sicherheitsabstandes:

Seit dem 04.06.2019 regeln die §§ 4 I StVO, 12.7.4 BKat und 4 I BKatV neue Strafen bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes.

Abstandsverstöße bei weniger als 80 km/h:   25,00 € oder 30 € bei zusätzlicher Gefährdung,        75,00 € bei weniger als 5/10 des Tachowertes + 1 Punkt

Abstandsverstöße bei mehr als 100 km/h:    100,00 € bei weniger als 5/10 des Tachowertes, 240,00 € bei weniger als 2/10 des Tachowertes + 2 Punkte + 2 Monate Fahrverbot, 320,00 € bei zusätzlicher Gefährdung.

Bei Lkws erhöht sich wegen des Gewichts und der Ladung der Abstand (§ 4 III StVO).

Die Messung erfolgt per Video von der Brücke oder aus dem verfolgenden Polizeifahrzeug sowie durch Fotos von der Brücke durch den beobachtenden Zeugen.

Beispiel: Unser Mandant fuhr mit 151 km/h mit 15 m Abstand hinter dem Vorderfahrzeug. 320 € Bußgeld +2 Punkte + 2 Monate Fahrverbot, welches aber auf Antrag in eine Verdoppelung des Bußgeldes erlassen werden kann.

Weitere Bußgelder:

Nicht angepaßtes Tempo bei besonderen örtlichen Straßen- oder Sichtverhältnissen: 145 €
Unfall aufgrund von nicht angepaßtem Tempo verursacht: 35 €
Behinderung des reibungslosen Verkehrsflusses durch Langsamfahren: 20 €

keine Rettungsgasse bilden: 200 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Benutzen eines Handys: 100 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot; am 26.11.2020 beobachteten zwei Polizisten von 11 bis 14 Uhr neun Handyverstöße beim Fahren. Die Mandantin wollte nur Musik umgeschaltet haben. Das AG Oldenburg verbot jede Nutzung als Organizer (OLG Karlsruhe NJW 2007,240), zum Ditktieren, als Navi, zum Wegdrücken, auch das Ablesen der Uhrzeit (OLG Hamm NJW 2005, 2469) weil § 23 1a StVO freie Hände zum Führen des Fahrzeuges verlangt und Ablenkung verbietet (AG Oldenburg i.H Urteil vom 16.04.2021 - 74 OWi 732 Js 10594/21 jug.)

Abstand Meßgerät von der Geschwindigkeitsbeschränkung:

Es gibt in jedem Bundesland Verwaltungsrichtlinien, nach dem eigentlich nur in einer Entfernung von über 100 - 150 m nach der Geschwindigkeitsbeschränkung gemessen werden darf. Es werden aber Ausnahmen bei besonderen Gefahren zugelassen:

OLG Dresden Beschluß 27.08.2009, Ss (Owi 410/09) für Sachsen
OLG Stuttgart 03.02.2011, 2 Sa 8/11 für Baden-Württemberg
"Richtlinie für die polizeiliche und kommunale Geschwindigkeitsüberwachung SH"
Der Grundsätzliche Mindestabstand von 100 m kann in begründeten Fällen (Kindergarten, Schule, Altenheim) oder bei stufenweise Geschwindigkeitsab-senkung um bis zu 30 km/h angemessen unterschritten werden. In Tempo 30 Zonen oder verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325, 326) im Abstand von 20 m von dem Verkehrszeichen (Kreis OH; Bußgeldbescheid 23.02.2016, 593390293).

Verdoppelung des Bußgeldes statt Fahrverbot:

Beim erstmaligen Verstoß und Vorlage von bestimmten Dokumenten ändert die Fahrerlaubnisbehörde sogar noch nach Rechtskraft des Bescheides den Inhalt. Dokumente, die dafür vorzulegen sind, werden in der folgenden Rubrik Alkohol- und Drogenfahrt genannt.

Selbst beim zweiten Verstoß innerhalb von 2,5 Jahren kann bei einem dreimonatigen Fahrverbot noch eine Umwandlung (Erhöhung des Bußgeldes mit einmonatigem Fahrverbot) erreicht werden (Fahrerlaubnisbehörde Kreis Ostholstein, Bußgeldbescheid vom 26.09.2016, Az. 593 417 809).

Alternativ kann auch nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Fahrverbot dem Strafrichter der Vorschlag gemacht werden, im Beschlußverfahren nach § 72 I des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) von der Verhängung des Fahrverbotes bei Verdoppelung des Bußgeldes nach einer verkehrspychologischen Nachschulung (Einzelsitzung von 60 - 90 Minuten bei spezialisierten Fahrschulen oder darauf spezialisierte Anbieter) abzusehen (AG Achim/Nds., Beschluß vom 6. Nov. 2020, NZS 17 OWi 467 Js 48695/20 (761/20).

Ferner kann die Fahrverbotszeit durch einen Nachschulungskurs (TÜV Nord oder institut für Schulungsmaßnahmen SH) für Ersttäter unter 1,6 Promille auf Antrag bei Gericht verkürzt werden ( AG Oldenburg in 73 Cs 752 Js 43493/20 , Anlage zum Strafbefehl vom 03.11.2020).

Rotlichtfahrverstoß

Die Gelblichtphase muß innerorts mindestens 3 Sekunden und außerorts mindestens 4 Sekunden betragen. Der Beschuldigte muß den Defekt der Ampelanlage nachweisen.

Parkverbot auf dem Privatparkplatz

Betreiber von Privatparkplätzen dürfen die Parkraumüberwachung auf externe Unternehmen übertragen, die aber der Betreiber bezahlen muß. Es ist auch rechtmäßig, erhöhte Parkentgelte zu kassieren, wenn Benutzer des Parkplatzes gegen Regeln verstoßen (BGH, Urteil vom 18.12.2019, XII ZR13/19). Vertragsstrafen müssen auf dem Parkplatz deutlich angekündigt werden, bis zu 30 € sind rechtmäßig. Der Halter des Pkw muß den Nutzer für den fraglichen Zeitraum mitteilen. Nach Bußgeldkatalog Nr. 142104 kostet es beim Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1,325.2) verbotswidrig außerhalb der gekennzeichneten Flächen und bei Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern (z.B. Fußgänger auf dem Gelände eines Supermarktes) 15,00 €, so dass der private Betreiber 25,00 € nehmen kann.